Unter einer Erstberatung versteht man eine erste Beratung in einer Rechtsangelegenheit, in der Regel ist das eine Auskunft. Für Verbraucher regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, dass die Gebühr für solch eine erste Beratung nicht höher als 190,00 € netto zzgl. Ust. plus Auslagenpauschale sein darf. Eine weitergehende Beratung mit der Prüfung von Unterlagen, schriftlichen Gutachten oder Stellungnahmen ist darin nicht enthalten.
Das Honorar des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert. Das ist der Wert, der dem finanziellen Interesse des Mandanten entspricht. Geht es zum Beispiel um eine Forderung von 600,00 €, dann ist dieser Betrag der Gegenstandswert.
Es ist üblich, dass ein Anwalt auch Vorschüsse berechnet, dies insbesondere dann, wenn Kosten auszulegen sind, oder Verfahren sich in die Länge ziehen. Vorschusszahlungen werden selbstverständlich in der Schlussabrechnung angerechnet.
Eine schriftliche Honorarvereinbarung ist immer dann erforderlich, wenn andere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden sollen. Dabei darf der Anwalt allerdings von den Gebühren des RVG nicht nach unten abweichen. Auch Zeithonorarvereinbarungen sind möglich. Dabei haben Sie die volle Kostenkontrolle, denn hier wird nur die genau protokollierte Arbeitszeit des Anwalts vergütet.
In gerichtlichen Verfahren ist eine Kostenerstattung durch den Gegner dann möglich, wenn er zumindest teilweise unterliegt. Wer die Kosten zu tragen hat, entscheidet das Gericht. Vorgerichtliche Kosten können auch erstattet werden, dabei kommt es auf den Einzelfall an.
Gerne prüfe ich, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Ihre Kosten übernimmt. Dabei weise ich jedoch bereits jetzt darauf hin, dass bestimmte Rechtsgebiete in der Regel von der Deckung ausgenommen sind.